BAG: Befristung - Verlängerung sachgrundlos befristeter Verträge - tarifliche Regelung
Das BAG hat mit Urteil vom 18.3.2015 — 7 AZR 272/13 — wie folgt entschieden:
1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG können durch Tarifvertrag nicht nur entweder die Höchstdauer der Befristung oder die Anzahl der Verlängerungen sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge, sondern kumulativ beide Vorgaben abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt werden.
2. Diese Dispositionsbefugnis der Tarifvertragsparteien ist zwar im Hinblick auf den systematischen Gesamtzusammenhang und den Zweck des TzBfG sowie aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen nicht unbegrenzt. Eine tarifvertragliche Regelung, die die zulässige Höchstdauer sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse auf 48 Monate und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen auf sechs festlegt, ist jedoch wirksam.