BAG: Befristung - Hochschulprofessoren
Das BAG hat mit Urteil vom 15.2.2017 – 7 AZR 143/15 – wie folgt entschieden:
1. Nach § 40 Abs. 1 Satz 7 BbgHG kann mit Professorinnen und Professoren im Anschluss an ein Beamtenverhältnis auf Zeit ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden. Dies erfordert nicht, dass die Beschäftigung der Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs dient.
2. § 40 Abs. 1 Satz 7 BbgHG ist von der Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers gedeckt. Der Landesgesetzgeber ist berechtigt, die Voraussetzungen der Wirksamkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen angestellter Hochschulprofessoren zu regeln.
3. Die Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 7 BbgHG ist mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar, soweit sie den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags im Anschluss an ein Beamtenverhältnis auf Zeit zulässt. Der Anwendungsbereich der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung) ist nicht eröffnet, soweit es um die erste und einmalige Befristung eines Arbeitsvertrags geht. Das ist auch dann der Fall, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis ein Beamtenverhältnis auf Zeit bestanden hat. Ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist kein Arbeitsverhältnis im Sinne der Rahmenvereinbarung.
4. § 40 Abs. 1 Satz 7 BbgHG verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Der Landesgesetzgeber durfte den Abschluss eines auf höchstens fünf Jahre befristeten Arbeitsvertrags im Anschluss an ein fünfjähriges Beamtenverhältnis auf Zeit ermöglichen, um dem durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Interesse der Hochschulen an der Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre Rechnung zu tragen.