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Arbeitsrecht
25.09.2018
Arbeitsrecht
BAG: Befristung - Hochschule - Drittmittel - Rechtsmissbrauch

Das BAG hat mit Urteil vom 23.5.2018 – 7 AZR 875/16 – wie folgt entschieden:

1. Bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen unterliegt grundsätzlich nur der letzte Vertrag der Befristungskontrolle. Ausnahmsweise ist der vorletzte Arbeitsvertrag der Befristungskontrolle zu unterziehen, wenn es sich bei dem letzten Vertrag um einen unselbständigen Annex zum vorherigen Vertrag handelt. Davon ist auszugehen, wenn mit dem Anschlussvertrag lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunkts vorgenommen wird, diese Korrektur sich an dem Sachgrund für die Befristung des vorangegangenen Vertrags orientiert und die Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit aufgrund von Umständen erfolgt, die im Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren (Rn. 15).

2. Die Befristung von Arbeitsverträgen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG ist zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend entsprechend der Zweckbestimmung dieser Mittel beschäftigt wird. Dies erfordert eine konkrete aufgaben- und zeitbezogene Mittelzuweisung. Der danach erforderliche Bezug zwischen der Drittmittelfinanzierung und einer bestimmten und zeitlich begrenzten Aufgabenerledigung setzt eine entsprechende Fremdbestimmung der Mittelverwendung durch den Drittmittelgeber voraus (Rn. 18). An der erforderlichen Fremdbestimmung fehlt es, wenn eine Hochschule in eigener Verantwortung festlegen kann, wie und zu welchem Zweck Drittmittel aus einer ihr zugewandten Erbschaft verwendet werden (Rn. 19 ff.).

WissZeitVG in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung § 2 Abs. 2 Satz 1; BGB § 242; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999

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