: Befristung - Hochschule - Bereich Medizin
§ 57b Abs. 1 Satz 2 HRG (seit 18. April 2007: § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG) ermöglicht es, mit promoviertem wissenschaftlichen Personal im Bereich Medizin befristete Arbeitsverträge bis zur Dauer von neun Jahren abzuschließen. Dies gilt nur für wissenschaftliche Mitarbeiter der medizinischen Fachrichtungen (Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin), nicht für andere in der medizinischen Forschung tätige wissenschaftliche Mitarbeiter.
BAG-Entscheidung vom 2.9.2009 - 7 AZR 291/08