BAG: Befristung - Erprobung - Führungsposition
Das BAG hat mit Urteil vom 19.11.2019 – 7 AZR 311/18 – wie folgt entschieden:
1. Nach § 31 Abs. 3 TV-L kann einer/einem Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren übertragen werden, wenn bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber besteht. Diese Vorschrift greift nur ein, wenn bereits vor der befristeten Übertragung der Führungsposition ein unbefristetes oder ein mindestens für die Dauer der beabsichtigten Führungstätigkeit befristetes Arbeitsverhältnis begründet war (Rn. 20).
2. Ist ein Arbeitsvertrag nach § 31 Abs. 1 Satz 1 TV-L wirksam zum Zwecke der Erprobung befristet, endet das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der Vertragslaufzeit unabhängig davon, ob sich die/der Beschäftigte in der Führungsposition bewährt hat oder nicht (Rn. 23).
3. Die Arbeitsvertragsparteien können die in § 31 Abs. 1 Satz 1 TV-L vorgesehene Gesamtdauer von zwei Jahren jedenfalls dann ausschöpfen, ohne dass dies gegen die Vorgaben des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG verstößt, wenn die Umstände des Einzelfalls eine solche Erprobungsdauer angemessen erscheinen lassen (Rn. 29 ff.).