BAG: Befristung - Altersgrenze 60. Lebensjahr - Wunsch des Arbeitnehmers - Aufhebungsvertrag
Das BAG hat mit Urteil vom 18.1.2017 – 7 AZR 236/15 – wie folgt entschieden:
1. Ein Aufhebungsvertrag unterliegt als Vereinbarung über das vorzeitige Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus einem Arbeitsverhältnis nicht der Befristungskontrolle. Er ist seinem Regelungsgehalt nach auf eine alsbaldige Beendigung der arbeitsvertraglichen Beziehungen gerichtet. Das bringen die Parteien in der Regel durch die Wahl eines zeitnahen Beendigungszeitpunkts, der sich häufig an der jeweiligen Kündigungsfrist orientiert, und weitere Vereinbarungen wie Freistellungen, Urlaubsregelungen oder Abfindungen zum Ausdruck, die typischerweise im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen werden. Von einer befristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist dagegen auszugehen, wenn es an derartigen Absprachen fehlt und der von den Parteien gewählte Beendigungszeitpunkt die jeweilige Kündigungsfrist um ein Vielfaches überschreitet.
2. Der Wunsch des Arbeitnehmers nach einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung kann die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG sachlich rechtfertigen. Allein die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags lässt jedoch noch nicht auf einen entsprechenden Wunsch schließen. Entscheidend ist, ob weitere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Vertrags nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte.
3. Die freie Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers, ein für ihn günstiges Vertragsänderungsangebot seines Arbeitgebers anzunehmen oder das Arbeitsverhältnis unverändert fortzusetzen, ist allein kein Sachgrund dafür, das geänderte Arbeitsverhältnis auch zu befristen. Die Befristung entspricht auch nicht schon deshalb dem Wunsch des Arbeitnehmers, weil der Arbeitgeber das zeitlich begrenzte Änderungsangebot mit finanziellen Vergünstigungen verbindet und dem Arbeitnehmer eine lange Annahmefrist sowie umfangreiche Beratungen ermöglicht.
4. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine auf das Erreichen des Regelrentenalters bezogene Altersgrenzenregelung, die einzelvertraglich vereinbart ist oder kollektivrechtlich gilt, die Befristung des Arbeitsverhältnisses iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich rechtfertigen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Altersgrenzenregelung ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn an die Stelle der Arbeitsvergütung die Möglichkeit eines dauerhaften Bezugs von Leistungen aus einer gesetzlichen Altersversorgung tritt. Die Anbindung an eine rentenrechtliche Versorgung bei Ausscheiden aufgrund der Altersgrenze ist damit Bestandteil des Sachgrunds. Sie kann nicht durch eine Ausgleichszahlung des Arbeitgebers oder eine betriebliche Altersversorgung ersetzt werden.