R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
01.11.2016
Arbeitsrecht
BAG: Befristung nach dem WissZeitVG - wissenschaftliches Personal - Höchstbefristungsdauer - Verlängerung wegen Betreuung eines Kindes - Anrechnung von Unterbrechungszeiten

Das BAG hat mit Urteil vom 8.6.2016 – 7 AZR 568/14 – wie folgt entschieden:

1. Arbeitsverträge von wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen können nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet werden. Zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehören Arbeitnehmer, die wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nicht nach der formellen Bezeichnung des Arbeitnehmers, sondern dem wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm bei Vertragsschluss zu erwartenden Tätigkeit. Bei Mischtätigkeiten ist erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen.

2. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit nicht promoviertem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach der Promotion (sog. Postdoc-Phase) ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG verlängert sich die zulässige Höchstbefristungsdauer grundsätzlich um zwei Jahre, wenn während eines auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnenden Beschäftigungsverhältnisses ein Kind unter 18 Jahren betreut wird. Die Verlängerung der Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG erfordert nicht, dass das Kind während der Laufzeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses geboren wird. Maßgeblich ist allein die Betreuung des Kindes in der Zeit des befristeten Arbeitsvertrags.

3. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG sind auf die nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG zulässige Befristungsdauer alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung iSv. § 5 WissZeitVG abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 WissZeitVG anzurechnen. Zeiten, in denen kein Beschäftigungsverhältnis iSv. § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG bestand, werden nicht auf die Höchstbefristungsdauer angerechnet.

stats