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Arbeitsrecht
18.07.2016
Arbeitsrecht
BAG: Befristung nach dem WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer - Promotionszeit – Verlängerung wegen Betreuung eines Kindes - anzurechnendes Beschäftigungsverhältnis

Das BAG hat mit Urteil vom 23.3.2016 – 7 AZR 70/14 – wie folgt entschieden:

1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit nicht promoviertem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach der Promotion (sog. Postdoc-Phase) ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG verlängert sich die zulässige Befristungsdauer für die Postdoc-Phase in dem Umfang, in dem Zeiten der Promotion mit und ohne Beschäftigung weniger als sechs Jahre betragen haben. Zur Feststellung des Beginns der Promotion ist grundsätzlich auf das im Landesrecht oder im Satzungsrecht der Universität vorgesehene Kriterium, zB die Einschreibung als Promotionsstudent, abzustellen. Fehlt ein solcher Anknüpfungspunkt, kann für den Beginn der Promotion die Vereinbarung des Promotionsthemas maßgebend sein. Zeiten der Vorbereitung auf die Promotion, die vor der Vereinbarung eines Promotionsthemas liegen, sind nicht als Promotionszeit zu berücksichtigen.

2. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG verlängert sich die zulässige Höchstbefristungsdauer grundsätzlich um zwei Jahre, wenn während eines auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnenden Beschäftigungsverhältnisses ein Kind unter 18 Jahren betreut wird. Die Höchstbefristungsdauer wird auch dann um volle zwei Jahre – und nicht nur anteilig - verlängert, wenn der Betreuungsbedarf innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf der Höchstbefristungsdauer auftritt.

3. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG sind auf die in § 2 Abs. 1 WissZeitVG geregelte zulässige Befristungsdauer alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung iSv. § 5 WissZeitVG abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 WissZeitVG anzurechnen. Zeiten, in denen kein Beschäftigungsverhältnis iSv. § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG bestand, werden nicht auf die Höchstbefristungsdauer angerechnet. Das gilt auch für Zeiten ohne Beschäftigungsverhältnis, in denen der Arbeitnehmer während einer Förderung durch ein Stipendium Tätigkeiten an einer Hochschule ausgeübt hat. Beschäftigungsverhältnisse an ausländischen Hochschulen werden auf die Höchstbefristungsdauer ebenfalls nicht angerechnet.

4. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind nach § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG auch Verlängerungen eines befristeten Vertrags möglich. Der Begriff der Verlängerung iSv. § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG entspricht nicht dem Verlängerungsbegriff des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Eine Vertragsverlängerung nach § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG kann - anders als eine Verlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG - auch noch nach Beendigung des vorangegangenen Vertrags vereinbart werden. Sie setzt weder einen unmittelbaren Anschluss des Verlängerungsvertrags an den zu verlängernden Vertrag noch eine Beibehaltung der Arbeitsvertragsbedingungen voraus.

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