R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
06.12.2019
Arbeitsrecht
BAG: Befristung nach WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer in der Postdoc-Phase - Verlängerung wegen Einsparzeiten aus der Promotionsphase - Zustimmung des Personalrats - Hinweispflicht des Arbeitsgerichts

Das BAG hat mit Urteil vom 21.8.2019 – 7 AZR 563/17 – wie folgt entschieden:

1. Nach abgeschlossener Promotion ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - zulässig. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG verlängert sich die zulässige Befristungsdauer für die Postdoc-Phase in dem Umfang, in dem Zeiten der Promotion mit und ohne Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG weniger als sechs Jahre gedauert haben. Bei der Ermittlung des die Postdoc-Phase verlängernden Zeitraums ist die gesamte Promotionszeit zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch die Zeit einer abgebrochenen Promotion. Bei einem Wechsel des Promotionsthemas sind die Promotionszeiten für das nicht beendete und das neue Promotionsvorhaben zusammenzurechnen (Rn. 33).

2. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1, § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW bedarf die Befristung von Arbeitsverträgen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Personalrats. Der Arbeitgeber kann die Befristung auch im Anwendungsbereich des WissZeitVG nur auf solche Befristungsgründe stützen, die er dem Personalrat mitgeteilt hat (Rn. 45, 47 ff.).

3. Nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 Satz 1 KSchG ist der Arbeitnehmer an der Einführung weiterer möglicher Unwirksamkeitsgründe für die Befristung in der Berufungsinstanz nur dann gehindert, wenn ihn das Arbeitsgericht darauf hingewiesen hat, dass er sich nach § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 Satz 1 KSchG (nur) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Befristung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen kann. Der bloße Hinweis auf § 6 KSchG und die Wiedergabe des Wortlauts dieser Vorschrift genügen nicht (Rn. 51, 55 f.).

stats