BAG: Befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung – Sachgrund
Das BAG entschied in seinemUrteil vom6.10.2010
- 7 AZR 397/09 - wie folgt: Der Sachgrund für die
Befristung besteht in Vertretungsfällen darin, dass
der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend
an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer
in einemRechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr
dieses Arbeitnehmers rechnet.Damit besteht
für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden
Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben
durch eine Vertretungskraft von vornherein nur
ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Auchwenn in einem
Bundesland ständig Lehrkräfte ausfallen,
kann dieses zur Vertretung befristet Lehrkräfte
einstellen, die gerade dem Anforderungsprofil der
jeweils ausfallenden Stammkraft konkret entsprechen.
Angesichts der Vielzahl möglicher Fächerkombinationen,
räumlicher Diversifizierung und
unterschiedlicher zeitlicher Lehrverpflichtungen
kann der Vertretungsbedarf nicht ohne Weiteres
durch die unbefristete Einstellung von „Springern"
gedeckt werden. Deshalb stellt es keinen Missbrauch
des eine Befristung des Arbeitsvertrags
nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG rechtfertigenden
Sachgrunds der Vertretung dar,wenn das Bundesland
als Schulträger durch die befristete Einstellung
einer konkret - fachlich, örtlich und zeitlich -
geeigneten Lehrkraft für die Vertretung einer ausfallenden
Stammkraft sorgt.
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-564-1
unterwww.betriebs-berater.de