LAG Düsseldorf: Befristetes Arbeitsverhältnis und unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung
Das LAG entschied in seinen Urteilen vom 26.7.2012 – 15 Sa 336/12, 15 Sa 788/12 und 15 Sa 1452/11 – wie folgt: Im Rahmen sog. Personalgestellungsverträge hatte es die Beklagte seit einigen Jahren übernommen, den Personalbedarf der ARGE bzw. seit 2011 des JOB-Centers des Kreises Viersen durch Einstellungen geeigneter Arbeitnehmer und entsprechende Zuweisungen an die ARGE bzw. das JOB-Center sicherzustellen. Erstinstanzlich wurde die Zulässigkeit der Befristung der Arbeitsverhältnisse zum 31.12.2011 überprüft und zu Gunsten der Klägerseite entschieden, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet über den 31.12.2011 hinaus fortbesteht. In der mündlichen Verhandlung beim LAG ist deutlich geworden, dass sich die Rechtslage durch die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 1.12.2011 geändert hat. Die Berufungskammer hat die Auffassung vertreten, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund des geänderten Gesetzes mit dem Kreis Viersen als fortbestehend fingiert wird, da die Beklagte bisher nicht im Besitz einer Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung nach den gesetzlichen Bestimmungen des AÜG ist. Konsequenz ist, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten seit diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht und die erstinstanzlich geprüfte Rechtsfrage zweitinstanzlich nicht mehr zu bescheiden war.
(PM LAG vom 26.7.2012)