BAG: Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Personal – Elternzeit
Das BAG hat mit Urteil vom 28.5.2014 – 7 AZR 456/12 – entschieden:
Nimmt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in einem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bzw. nach § 57b Abs. 1 Satz 1 HRG 2004 befristeten Arbeitsverhältnis Elternzeit in Anspruch, die über das vereinbarte Vertragsende hinausreicht, so dauert das Arbeitsverhältnis gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG bzw. § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 HRG 2004 über das vereinbarte Vertragsende hinaus fort und verlängert sich im Anschluss an die Elternzeit noch um die vor dem vereinbarten Vertragsende liegende Dauer der Elternzeit.