BAG: Befristeter Arbeitsvertrag – Sachgrund der Vertretung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 20.1.2010 – 7 AZR 542/08 – wie folgt: Der Sachgrund der Vertretung setzt voraus, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit der zu vertretenden Stammkraft beruht. Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Aufgaben übertragen, die der vertretene Mitarbeiter bislang nicht ausgeübt hat, setzt der erforderliche Kausalzusammenhang voraus, dass der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem Vertretenen die Aufgaben des Vertreters zuzuweisen. Außerdem muss der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten – z. B. durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag – erkennbar gedanklich zuordnen. Die zum Sachgrund der Vertretung vom BAG entwickelten Grundsätze entsprechen den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG.