BAG: Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers
Das BAG hat mit Urteil vom 4.12.2013 - 7 AZR 277/12 - entschieden: Der Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG für einen befristeten Arbeitsvertrag setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung. 2. Wird die Befristung auf die nur vorübergehende Übertragung oder Wahrnehmung einer sozialstaatlichen (Dauer-)Aufgabe gestützt, vermag dies für sich gesehen sie nicht zu rechtfertigen. 3. Stützt ein kommunaler Träger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) die Befristung seines Arbeitsvertrags mit einem in einer nach § 44b SGB II aF errichteten Arbeitsgemeinschaft - ARGE - beschäftigten Arbeitnehmer auf den Umstand, dass die ARGE nach dem ihr zugrun-de liegenden öffentlichrechtlichen Vertrag nur befristet errichtet war, genügt dies für sich gesehen nicht zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung.