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Arbeitsrecht
24.03.2014
Arbeitsrecht
BAG: Befristeter Arbeitsvertrag - Eigenart der Arbeitsleistung - Rundfunkredakteur - Rund-funkfreiheit - Deutsche Welle

Das BAG hat mit Urteil vom 4.12.2013 - 7 AZR 457/12 - entschieden: Zu den nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG erfassten Arbeitsverhältnissen, bei denen eine Befristung wegen der Eigenart der Arbeitsleistung vereinbart werden kann, zählen die Arbeitsverhältnisse der programmgestaltenden Mitarbeiter der Rundfunkanstalten. Das folgt aus der Notwendigkeit, bei der Auslegung des Begriffs des sachlichen Grundes iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG die für die Rundfunkanstalten durch die Rundfunkfreiheit gewährleisteten Freiräume bei der Wahl des Arbeitsvertragsin-halts zu berücksichtigen. Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhal-te bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Rundfunkmitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken. Grundsätzlich schließt dies auch die Entscheidung darüber ein, ob Mitarbeiter fest oder nur für eine vorübergehende Dauer beschäftigt werden. Die Deutsche Welle unterfällt dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieser wäre erst dann nicht mehr eröffnet, wenn die Deutsche Welle ein - unzulässig errichteter - Staats- oder Regierungssender wäre. Davon kann bei der Deutschen Welle keine Rede sein. Die Organisation der Beklagten liegt weder vollkommen in der Hand des Staates noch ist ihr Programmauftrag auf die Verbreitung nur einer bestimmten Meinung gerichtet. Dass es sich bei der Deutschen Welle um eine Auslandsrundfunkanstalt handelt, ändert daran nichts. Sie wird nicht in bundeseige-ner Verwaltung geführt und ist auch nicht Teil des Auswärtigen Dienstes. Der Rundfunkfreiheit kommt gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an einer Dauerbeschäftigung kein genereller Vorrang zu. Ist die Befristung des Arbeits-vertrags eines programmgestaltenden Mitarbeiters mit einer Rundfunkanstalt auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen, ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Bestandsschutz des Arbeitnehmers und den bei Bejahung des Bestandsschutzes zu erwartenden Auswirkungen auf die Rundfunkfreiheit vorzunehmen. Dazu sind die Belange der Rundfunkanstalt und des Arbeitnehmers abzuwägen, wobei den Rundfunkanstalten die zur Erfüllung ihres Programmauftrags notwendige Freiheit und Flexibilität nicht genommen werden darf. Im Einzelfall kommt es insbesondere darauf an, mit welcher Intensität der betroffene Mitarbeiter auf das Programm der Rundfunkund Fernsehanstalten Einfluss nehmen kann und wie groß die Gefahr im Falle eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist, dass die Rundfunkanstalt nicht mehr den Erfordernissen eines vielfältigen Programms und den sich künftig ändernden Informationsbedürfnissen und Publikumsinteressen gerecht werden kann.

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