BAG: Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - 1. (Solo-)Fagottistin - AGBKontrolle - unangemessene Benachteiligung
Das BAG hat mit Urteil vom 7.10.2015 – 7 AZR 945/13 – wie folgt entschieden:
1. Vereinbart der Arbeitgeber mit einem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Vertrag die befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, unterliegt die Befristung grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB.
2. Eine Vereinbarung, wonach einer unbefristet beschäftigten Fagottistin die Tätigkeit einer 1. (Solo-)Fagottistin befristet übertragen wird, um die Zeit bis zur Neubesetzung der Stelle des 1. (Solo-)Fagotts unter Beteiligung des Orchestervorstands nach der Probespielordnung zu überbrücken, bewirkt grundsätzlich keine unangemessene Benachteiligung der Fagottistin iSv. § 307 Abs. 1 BGB. Dies kann auch dann gelten, wenn die Tätigkeit mehrmals befristet übertragen wird (hier: vier Befristungsvereinbarungen für eine Gesamtdauer von knapp vier Jahren).
3. § 20 Abs. 1 TVK schließt die nur befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht aus.