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Arbeitsrecht
27.10.2011
Arbeitsrecht
BAG: Befristete Arbeitsverhältnisse älterer Arbeitnehmer

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 19.10.2011–7AZR253/07–wie folgt: Das Arbeitsverhältnis eines über 58 Jahre altenArbeitnehmers konnte auf der Grundlage des TzBfG in der vom 1.1.2003 bis zum 30.4.2007 geltenden Fassung ohne Sachgrund nicht wirksam befristet werden, wenndemletzten befristeten Vertragmehrere befristete Verträge vorangegangen waren, die sich nahtlos an ein beendetes unbefristetes Arbeitsverhältnis angeschlossen hatten. Nach § 14 Abs. 3 S. 1 TzBfG (a. F.) bedurfte die Befristung eines Arbeitsvertrags keines sachlichenGrundes,wennder Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hatte. Nach § 14 Abs. 3 S. 2 TzBfG (a. F.) war die Befristung nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang bestand. Ein solcher ist auch gegeben, wenn dem befristeten Vertrag nicht unmittelbar ein unbefristeter Vertrag vorausging, sondern in der Zeit zwischen dem letzten befristeten und dem früheren unbefristeten Vertragmehrere sich jeweils nahtlos aneinander anschließende befristete Verträge lagen. § 14 Abs. 3 S. 2 TzBfG (a. F.) ist auch anwendbar, wenn das frühere Arbeitsverhältnis aufgrund einer tarifvertraglichen Altersgrenze endete. Zwar unterliegen tarifvertragliche Altersgrenzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle. Arbeitsverträge, die auf unbestimmte Zeit geschlossen werdenundlediglich einer allgemeinentariflichen Altersgrenze unterfallen, sind aber im Sinne von § 14 Abs. 3 S. 2 TzBfG (a. F.) „unbefristet“. Dies folgt insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die andernfalls ihren Anwendungsbereichweitgehendverlöre.
(PM BAG vom 19.10.2011)

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