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Arbeitsrecht
18.08.2015
Arbeitsrecht
BAG: Befristung - sonstiger Sachgrund - geplante Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung - tarifvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übernahme von Auszubildenden in befristete Arbeitsverhältnisse nach Absc

Das BAG hat mit Urteil vom 18.3.2015 – 7 AZR 115/13 – wie folgt entschieden:

1. Die beabsichtigte Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung kann als sonstiger, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht ausdrücklich genannter Sachgrund geeignet sein, die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu rechtfertigen.

2. Ist ein Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrags verpflichtet, einen Auszubildenden nach Abschluss seiner Ausbildung in ein befristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, besteht ein berechtigtes Interesse an der befristeten Beschäftigung eines anderen Arbeitnehmers bis zum Zeitpunkt der Übernahme des Auszubildenden nur dann, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem anderen Arbeitnehmer die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Auszubildende nach Abschluss seiner Ausbildung nicht auf einem Arbeitsplatz beschäftigt werden kann, der aufgrund des Ausscheidens eines früher nach dem Tarifvertrag in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden voraussichtlich frei wird.

3. Die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen der beabsichtigten Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung setzt nicht voraus, dass bei Abschluss des Arbeitsvertrags eine namentliche Zuordnung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers zu einem bestimmten Auszubildenden vorgenommen wird. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass zwischen der Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers und der beabsichtigten Übernahme des Auszubildenden ein Kausalzusammenhang besteht. Hat der Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse mehrerer Arbeitnehmer im Hinblick auf die beabsichtigte Übernahme von mehreren Auszubildenden befristet, besteht der erforderliche Kausalzusammenhang, wenn die Zahl der Arbeitnehmer, die er im Hinblick auf die Übernahme der Auszubildenden befristet beschäftigt, die Zahl der Auszubildenden, mit deren Übernahme zu rechnen ist, nicht übersteigt.

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