BAG: Befragung von sachkundigen Arbeitnehmern
Das BAG hat mit Urteil vom 20.1.2015 — 1 ABR 25/13 — wie folgt entschieden:
1. Die sachgerechte Wahrnehmung der jeweils vom Arbeitgeber und Betriebsrat vertretenen Interessen setzt voraus, dass sich deren Meinungsbildung unabhängig voneinander vollzieht. Zwischen den Betriebspartnern bestehen keine wechselseitigen Unterrichtungsansprüche über den Kenntnisstand der jeweils anderen Seite.
2. Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Unterrichtungspflicht dem Betriebsrat die für dessen Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme überlassen. Sofern die im Rahmen einer solchen Unterrichtung vermittelten Kenntnisse dem Betriebsrat nicht ausreichen, ist der Arbeitgeber nach Satz 3 verpflichtet, die ihm nach Satz 1 obliegende Unterrichtungspflicht durch betriebsangehörige Arbeitnehmer zu erfüllen.
3. Die Wahrnehmung der Aufgaben einer Auskunftsperson iSd. § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gehört regelmäßig zu den Aufgaben, die der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gegenüber kraft seines Direktionsrechts (§ 106 Satz 1 GewO) anordnen kann. Bei der Übertragung einer solchen Tätigkeit kann der Arbeitgeber Gegenstand und Umfang der zu erteilenden Auskünfte bestimmen. Diese binden den Arbeitnehmer bei der Beantwortung der ihm vom Betriebsrat gestellten Fragen.