BAG: Befangenheit – Mitwirkung an Entwicklung und Aufrechterhaltung ständiger Rechtsprechung
Der BAG hat mit Beschluss vom 20.8.2019 – 3 AZN 530/19 (A), ECLI:DE:BAG:2019:200819.B.3AZN530.19A.0 – wie folgt entschieden:
1. Die Mitwirkung eines Richters am Bundesarbeitsgericht an der Entwicklung und Aufrechterhaltung einer ständigen Rechtsprechung stellt keinen Befangenheitsgrund dar.
2. Es widerspricht der Funktion des Befangenheitsrechts, wenn sich eine Prozesspartei eine ihr genehme Richterbank verschaffen will, um eine Entscheidung zu ihren Gunsten zu erwirken.
(Orientierungssätze)