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Arbeitsrecht
13.12.2016
Arbeitsrecht
BAG: Beendigung eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses einer redaktionellen Mitarbeiterin/Programmplanerin

Das BAG hat mit Urteil vom 20.9.2016 – 9 AZR 525/15 – wie folgt entschieden:

1. Gemäß Tz. 4.2.1 Satz 3 TV aäP kann die Tätigkeit eines arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiters beim Bayerischen Rundfunk ua. nur aus wichtigem Grund beendet werden, wenn er regelmäßig mindestens 20 Jahre für diesen tätig geworden ist. Die regelmäßige Tätigkeit setzt die durchgehende Beschäftigung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses iSd. TV aäP voraus. Die Geltendmachung tariflicher Ansprüche ist für die Erlangung des besonderen tariflichen Beendigungsschutzes nicht erforderlich.

2. Eine regelmäßige Beschäftigung iSv. Tz. 4.2.1 TV aäP liegt vor, wenn sie auf eine ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll.

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