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Arbeitsrecht
30.07.2014
Arbeitsrecht
BAG: Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes

Das BAG hat mit Urteil vom 21.11.2013 – 2 AZR 598/12 – entschieden:

1. Hat der Arbeitgeber eine Kündigung „vorsorglich“ für den Fall erklärt, dass das Arbeitsverhältnis nicht bereits aufgrund eines zwischen den Parteien umstrittenen anderen Beendigungstatbestands aufgelöst worden ist, welcher zeitlich vor oder zeitgleich mit der Kündigung Wirkung entfalten soll, so ist ein Kündigungsschutzantrag des Arbeitnehmers, der die „vorsorgliche“ Kündigung betrifft, regelmäßig als unechter Hilfsantrag zu verstehen. Er ist nur für den Fall gestellt, dass der Arbeitnehmer mit seinem gegen die anderweitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Hauptantrag obsiegt. Er ist dementsprechend nach § 158 Abs. 2 BGB auflösend bedingt durch ein Unterliegen mit dem Hauptantrag. Ein solcher Hilfsantrag wahrt die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG. 2. Wird eine Betriebskrankenkasse gem. § 153 SGB V durch die Aufsichtsbehörde geschlossen, gehtsie als einmitöffentlich-rechtlichenBefugnissen ausgestatteter Sozialversicherungsträger i. S. v. § 4 Abs. 1, Abs. 2 SGB V unter. Dies führt jedoch weder zum sofortigen Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit als solcher noch zu einer Beendigung der mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse „ipso iure“. Die Betriebskrankenkasse gilt gem. § 155 Abs. 1 Satz2 SGBVals fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. In diesem Rahmen ist sie uneingeschränkt handlungsfähig und hat sie die Rechtsstellung als Arbeitgeberin weiterhin inne. Erst mit dem vollständigen Abschluss der Abwicklung geht sie endgültig unter. 3. Gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V enden die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten von Innungskrankenkassen, die nichtnachAbs. 3derVorschrift „untergebracht“ werden, mit dem Tag der Schließung der Kasse. Den Beschäftigten ist nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGBV beidemLandesverband der Innungskrankenkassen oder einer anderen Innungskrankenkasse eine Stellung anzubieten, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. 4. Diese Regelungen finden nach § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V auf Betriebskrankenkassen mit der Maßgabe Anwendung, „dass § 164 Abs. 3 Satz 3 nur für Beschäftigte gilt, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann“. Die Auslegung der Bestimmungen ergibt, dass die Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die ordentlich gekündigt werden können, nicht nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V enden. Da Beschäftigte von Betriebskrankenkassen, deren Arbeitsverhältnisse ordentlich kündbar sind, nicht nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V untergebracht werden müssen, findet die Regelung des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V auf sie keine Anwendung. Zur Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse bedarf es einer Kündigung, die den Regelungen des allgemeinen Kündigungsschutzrechts unterliegt.

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