BAG: Beendigung des Anspruchs auf Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw mit dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Bezugs einer ungekürzten Vollrente wegen Alters - Überzahlung von Ausgleichszahlungen - mittelbare Benachteiligung behinderter Menschen
Das BAG hat mit Urteil vom 5.9.2019 – 6 AZR 533/18 – wie folgt entschieden:
1. Bei der nach Vereinbarung einer Ruhensregelung gemäß § 11 TV UmBw geschuldeten Ausgleichszahlung handelt es sich um Arbeitsentgelt iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG, Art. 157 Abs. 2 AEUV. Sie hat Entgeltersatzfunktion (Rn. 16 f.).
2. Bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Ruhensregelung, auf den wegen des Zwecks der Ausgleichszahlung, den Besitzstand unter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu veränderten Bedingungen zu wahren, abzustellen ist, befinden sich schwerbehinderte Arbeitnehmer mit nicht behinderten Arbeitnehmern im Hinblick auf den Wegfall des Arbeitsplatzes und ihren Besitzstand in einer vergleichbaren Situation (Rn. 22).
3. Der in § 17 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw vorgesehene Anspruchsausschluss benachteiligt schwerbehinderte Beschäftigte mittelbar, indem er auf die bloße Berechtigung zum Bezug einer ungekürzten Altersrente wegen Schwerbehinderung abstellt und diesen Beschäftigten die Chance nimmt, ebenso wie nicht behinderte Beschäftigte das ruhende Arbeitsverhältnis unter Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Ausgleichszahlung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze fortzusetzen (Rn. 23 f.).
4. Diese Benachteiligung ist nicht gerechtfertigt. § 17 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw wird dem für die Dauer des ruhenden Arbeitsverhältnisses gegebenen besitzstandswahrenden Zweck der Ausgleichszahlung nicht in kohärenter Weise gerecht. Durch diese Tarifnorm entfällt bei schwerbehinderten Arbeitnehmern der Anspruch auf die Ausgleichszahlung, obwohl das ruhende Arbeitsverhältnis und mit ihm das Bedürfnis zur Sicherung des Besitzstands weiter besteht (Rn. 28).