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Arbeitsrecht
22.08.2011
Arbeitsrecht
BAG: Bedingungseintritt und Klagefrist

Das BAG entschied in seinem Urteil vom6.4.2011 – 7 AZR 704/09 – wie folgt: Der Arbeitnehmer muss innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist der §§ 21, 17 S. 1 TzBfG nicht nur die Rechtsunwirksamkeit der Bedingungsabrede geltend machen. Die Dreiwochenfrist gilt auch für den Streit über den Eintritt der auflösenden Bedingung. Das ergibt die Auslegung der §§ 21, 17, 15 Abs. 2 und Abs. 5 TzBfG. Versäumt der Arbeitnehmer die Klagefrist, gilt die auflösende Bedingung nach §§ 21, 17 S. 2 TzBfG i. V. m. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam und eingetreten. Bei einem Streit über den Eintritt der auflösenden Bedingung beginnt die Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG in entsprechender Anwendung nach § 21 TzBfG mit Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet sei. Das folgt aus §§ 21, 15Abs. 2,§ 17S. 3TzBfG.

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