LAG Berlin-Brandenburg: Beabsichtigte Betriebsstilllegung eines Flugbetriebes; Betriebsteilübergang; Betriebsübergang; wirtschaftliche Einheit; Konsultationsverfahren; Massenentlassungsanzeige; zuständige Behörde
Das LAG-Berlin-Brandenburg hat mit Entscheidung vom 16.1.2019 – 15 Sa 1307/18 – wie folgt entschieden:
1. Bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie übergegangen ist, ist zuerst zu prüfen, ob eine bestimmte Einheit als „wirtschaftliche Einheit organisiert war“, was Sache des nationalen Gerichts ist. Erst danach schließt sich die Prüfung an, ob die Voraussetzungen für den Übergang einer solchen Einheit erfüllt sind (EuGH 10.12.1998 – verb Rs. C-173/96 u. C-247/96 – Hidalgo u.a. – Rn 28f).
2. Die wirtschaftliche Einheit muss vor dem Übergang insbesondere über eine ausreichende funktionelle Autonomie bezogen auf die Leitung der Arbeitnehmergruppe verfügen (EuGH 06.03.2014 – C-458/12 – Amatori Rn. 31f).
3. Einzelfallentscheidung im Rahmen von ca. 2000 gerichtlich angegriffenen Kündigungen zu den Fragen, ob jedes einzelne Flugzeug, die jeweiligen Abflugstationen, der Bereich Wet Lease oder die Bereiche Langstrecke einerseits und Kurz- und Mittelstrecke andererseits jeweils eine wirtschaftliche Einheit darstellen (verneint).
4. Ein Betriebsübergang im Ganzen ist allenfalls dann denkbar, wenn mindestens die Hälfte der ursprünglich eingesetzten Flugzeuge übernommen wird.
5. Ein Arbeitgeber darf im Konsultationsverfahren die Vermeidung oder Einschränkung von Entlassungen von bestimmten Bedingungen abhängig machen (BAG 22.09.2016 – 2 AZR 276/16 – juris Rn. 50).