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Arbeitsrecht
25.03.2014
Arbeitsrecht
BAG: Bautenschutzarbeiten gemäß VTV - Kabelleitungstiefbauarbeiten gemäß VTV - Inspektion von Kabelschächten der Deutschen Telekom AG

Das BAG hat mit Urteil vom 15.1.2014 - 10 AZR 669/13 - entschieden: Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten dienen den baulichen Haupttätigkeiten iSd. § 1 Abs. 2 VTV und können ihnen deshalb grundsätzlich zugeordnet werden. Voraussetzung für eine Zusammenrechnung ist aber ein Zusammenhang mit einer ei-genen baulichen Haupttätigkeit. Erbringt ein Betrieb ausschließlich Nebenarbeiten, ohne hiermit zusammenhängende baugewerbliche Tätigkeiten auszuführen, unterfällt er nicht dem VTV. Führt ein Betrieb arbeitszeitlich überwiegend reine Inspektionstätigkeiten an Ka-belschächten der Deutschen Telekom AG aus, ohne gleichzeitig bauliche Instandhal-tungsmaßnahmen durchzuführen, handelt es sich weder um Kabelleitungstiefbauar-beiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV noch um Bautenschutzarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV. Ohne weitere Feststellungen zur baulichen Prägung liegen auch keine sonstigen baulichen Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV vor. Umfasst ein Auftrag sowohl Inspektionstätigkeiten als auch ggf. erforderliche In-standhaltungsmaßnahmen, handelt es sich regelmäßig um eine einheitliche bauliche Leistung, die arbeitszeitlich nicht in die Inspektion einerseits und die Sanierung ande-rerseits aufgeteilt werden kann.

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