LAG Düsseldorf: Baugewerbe – kein Direktanspruch auf Urlaubsabgeltungsanspruch oder Entschädigung
Ein Direktanspruch auf Urlaubsabgeltung oder Entschädigung in gleicher Höhe gegen den Arbeitgeber bezüglich des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 3 BUrlG scheitert an dem abgeschlossenen Tarifsystem in der Bauwirtschaft. Auch eine dahingehende richtlinienkonforme Auslegung der Tarifbestimmungen und der Beachtung der Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 EGRL 88/ 2003 kommt u. a. wegen des aus Art. 9 Abs. 3 GG ableitbaren Rechts der Tarifvertragsparteien, ein Tarifsystem selbst auszuhandeln, sowie der gesetzlichen Öffnungsklausel im § 13 Abs. 2 BUrlG nicht in Betracht.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012 – 5 Sa 1419/12