BAG: Baugewerbe - Fassadenbau - ausländischer Arbeitgeber - Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband
Das BAG hat mit Urteil vom 22.6.2016 – 10 AZR 536/14 – wie folgt entschieden:
1. Werden baugewerbliche Tätigkeiten durch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV ausgeführt, ist für die Prüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Einschränkungen in der AVE 2006 und in der AVE 2008 eingreifen, ebenfalls auf die Gesamtheit abzustellen. Der Begriff der selbständigen Betriebsabteilung in der AVE-Bekanntmachung und den dort enthaltenen Regelungen über Einschränkungen ist nicht anders auszulegen als im VTV selbst.
2. Erfüllt ein ausländischer Arbeitgeber das Kriterium der unmittelbaren oder mittelbaren Verbandsmitgliedschaft iSv. Abschn. I Nr. 2 Buchst. a AVE 2006 bzw. Abs. 2 Buchst. a AVE 2008, rechtfertigt dies die unmittelbare Anwendung von Abschn. I Nr. 1 AVE 2006 bzw. Abs. 1 AVE 2008 des Ersten Teils der jeweiligen Bekanntmachung.