R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
20.04.2012
Arbeitsrecht
BAG: Baugewerbe - Beiträge zur Urlaubskasse - Darlegungslast - Anforderungen an substanziiertes Bestreiten - Schätzung - Rückzahlung erstatteter Urlaubsvergütung -unwahre Angaben

Das BAG entschied am 14.12.2011 - 10 AZR 517/10  wie folgt: Besteht Streit zwischen einem Arbeitgeber des Baugewerbes und der Urlaubskasse über die Höhe der nach § 18 VTV geschuldeten Beiträge, gilt eine abgestufte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Trägt die Urlaubskasse schlüssig unter Darlegung konkreter Anhaltspunkte vor, dass über die gemeldeten Beiträge hinaus weitere Beiträge zu entrichten sind, so obliegt dem Arbeitgeber die Last des substanziierten Bestreitens, weil nur er die näheren Umstände des Geschehensablaufs kennt. Fehlt es an einer solchen Erwiderung, gilt der Vortrag der Urlaubskasse als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Steht fest, dass die erteilten Beitragsmeldungen unrichtig sind, kann die Höhe der tatsächlichen Beitragsschuld nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden. Beruht die Erstattung von Urlaubsvergütung nach § 13 Abs. 1 VTV auf unwahren Angaben des Arbeitgebers, hat die Urlaubskasse nach § 29 VTV einen Anspruch auf Rückzahlung der erstatteten Beträge. Die Erstattung beruht auf unwahren Angaben, wenn der Arbeitgeber des Baugewerbes vorsätzlich zu niedrige Beitragsmeldungen erteilt. In diesem Fall ist das Beitragskonto nicht ausgeglichen, sodass der Arbeitgeber nach § 18 Abs. 5 VTV über die Erstattungsforderung nicht verfügen kann.

stats