BAG: BAV – wirtschaftliche Auszehrung anderer Ansprüche
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 18.5.2010 – 3 AZR 97/08 – wie folgt: Leistungen der betrieblichen Altersversorgung haben Versorgungscharakter. Andererseits stellen diese Leistungen, auch solche der Hinterbliebenenversorgung, Entgelt des berechtigten Arbeitnehmers dar, das er als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebstreue erhält. Arbeitsrechtliche Grundsätze der Gleichbehandlung – hier § 75 BetrVG – gebieten es, diese Zwecke angemessen zu einem Ausgleich zu bringen, wenn anderweitige Bezüge bei der Berechnung einer Versorgungsleistung berücksichtigt werden. Das steht einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Entwertung des anderweitigen Bezugs entgegen. Einkunftsarten, die mit den Versorgungsansprüchen gleichgerichtet sind, auf die die Anrechnung in der Versorgungsordnung angeordnet ist, dürfen in vollem Umfange angerechnet werden. Der anderweitig gedeckte und der durch die Versorgungsordnung zu deckende Versorgungsbedarf entsprechen sich dann in ihrem Anlass. Der Arbeitnehmer hat kein Recht darauf, letztlich doppelte Leistungen – sei es auch für seine Hinterbliebenen – zu erhalten.