BAG: BAG: Fortbildungskosten eines Flugzeugführers für die Schulung auf anderen Flugmustern während Annahmeverzugs des Arbeitgebers
Das BAG hat mit Urteil vom 2.10.2018 – 5 AZR 376/17 – wie folgt entschieden:
1. Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs, die für die Zeit nach dem ersten Termin entstehen, zu dem der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit das Arbeitsverhältnis „kündigen konnte“, haben aufgrund der Fiktion des § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO den Rang einer Neumasseverbindlichkeit (Rn. 18).
2. Die Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 11 Nr. 1 KSchG hindert bereits die Entstehung eines Vergütungsanspruchs wegen Annahmeverzugs. Sie begründet keine Aufrechnungslage. Trägt der Arbeitnehmer selbst vor, anderweitigen Verdienst erzielt zu haben, ist die Klage auf Annahmeverzugsvergütung daher insoweit unschlüssig (Rn. 29).
3. Zur Erzielung des anderweitigen Verdienstes erforderliche Aufwendungen können von diesem grundsätzlich in Abzug gebracht werden. Dies gilt jedoch nicht für Aufwendungen des Arbeitnehmers, die zum Erwerb einer weiteren Qualifikation führen, die den „Marktwert“ des Arbeitnehmers steigert, ohne dass die erworbene Qualifikation dem Arbeitgeber unmittelbar zugutekommt (Rn. 38).