BAG: Auszubildende – betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft
Das BAG hat mit Beschluss vom 6.11.2013 – 7 ABR 76/11 - entschieden: 1. Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte und damit Arbeitnehmer i. S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind Auszubildende, die zum Zwecke der Ausbildung betrieblich eingegliedert werden; dazu gehören nicht solche Auszubildende, die eine rein schulische Ausbildung durchlaufen. 2. Erforderlich ist, dass die betrieblich-praktische Ausbildung überwiegt oder der schulischen Ausbildung zumindest gleichwertig ist. Maßgeblich ist insoweit keine rein quantitative, sondern eine qualitative Beurteilung.