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Arbeitsrecht
13.02.2014
Arbeitsrecht
BAG: Auswirkungen der „Vorfeiertagsregelung“ des § 6 Abs. 3 Satz 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst

Das BAG hat mit Urteil vom 24.10.2013 - 6 AZR 286/12 - entschieden: Auch Arbeitnehmer, die allein wegen des Dienstplans an einem der sog. Vorfeier-tage des 24. Dezember oder 31. Dezember nicht arbeiten müssen, sollen nach dem Zweck des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K bezahlte Freizeit erlangen. Sie sollen den Beschäftigten, die infolge des Vorfeiertags frei haben, gleichgestellt werden. Der auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitsaldo gibt Auskunft darüber, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat und deshalb Vergütung beanspruchen kann oder in welchem Umfang er noch Arbeit für das vereinbarte Entgelt leisten muss. Der Zeitsaldo als Differenz zwischen Soll- und Istarbeitszeit ist Grundlage für Ansprüche des Arbeitnehmers auf Vergütung oder Freizeitausgleich. Der Arbeitnehmer kann entweder die Erhöhung seines Zeitguthabens um eine bestimmte Stundenzahl oder eine Zeitgutschrift in bestimmter Höhe verlangen.

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