BAG: Ausspruch einer Änderungskündigung oder einer Beendigungskündigung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 22.4.2010 – 2 AZR 991/08 – wie folgt: Hängt die Frage, ob der Arbeitgeber eine Änderungskündigung oder eine Beendigungskündigung aussprechen kann, allein davon ab, ob der Arbeitnehmer einem Betriebsübergang widerspricht oder nicht, so genügt der Arbeitgeber seiner nach § 102 BetrVG bestehenden Unterrichtungspflicht, wenn er dem Betriebsrat mitteilt, er wolle im Fall des Widerspruchs eine Beendigungskündigung und andernfalls eine Änderungskündigung aussprechen. Es handelt sich bei einer solchen Lage nicht um eine unzulässige „Anhörung auf Vorrat“.