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Arbeitsrecht
26.02.2010
Arbeitsrecht
BAG: Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze

Zahlreiche Versorgungsordnungen enthalten eine „gespaltene Rentenformel“. Danach sind für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Leistungen vorgesehen als für den Teil bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die „gespaltene Rentenformel“ trägt dem höheren Versorgungsbedarf Rechnung, der daraus resultiert, dass die Einkommensteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nicht mit Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung belegt sind und dem Arbeitnehmer bei diesen Einkommensteilen deshalb eine entsprechende Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung fehlt. Versorgungsordnungen mit einer „gespaltenen Rentenformel“ sind durch die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze um 500,00 Euro im Jahre 2003 nach § 275c SGB VI regelmäßig lückenhaft geworden und entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan zu ergänzen. Diese Grundsätze gelten auch für Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung mit einer gespaltenen Rentenformel. Sinn und Zweck gespaltener Rentenformeln in Betriebsvereinbarungen entsprechen dem solcher Formeln in individualvertraglichen Versorgungszusagen. Im entschiedenen Fall wurde dies besonders deutlich: Die einschlägige Bestimmung der Pensionsordnung verwies ausdrücklich auf § 159 SGB VI und damit auf die Formel, nach der sich die Anhebung der BBG im Regelfall richtet. Die durch die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahre 2003 aufgrund § 275c SGB VI entstandene Regelungslücke ist ebenso zu schließen wie bei einzelvertraglichen Versorgungszusagen: Danach berechnet sich die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze. Von dieser Rente ist jedoch der Betrag in Abzug zu bringen, um den sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat.

BAG-Entscheidung vom 21.4.2009 - 3 AZR 471/07

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