BAG: Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung einer Sachbearbeiterin im Tiefbauamt wegen fehlerhafter Berechnung von Gebühren
§ 69 Abs. 3 ArbGG verlangt für Urteile, gegen die die Revision statthaft ist, eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien. Das ist erforderlich, um eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht zu ermöglichen. Verhält sich das Berufungsurteil über die Frage, ob für eine außerordentliche Kündigung ein wichtiger Grund gegeben ist, so muss der unstreitige und streitige Tatsachenvortrag zu den Kündigungsgründen konkret mitgeteilt werden; allgemeine Wertungen wie, eine Partei habe gegen nicht näher dargestellte Pflichten auf nicht näher eingegrenzte gravierende Weise verstoßen und dadurch nicht näher oder nur größenordnungsmäßig beschriebene Schäden herbeigeführt, werden den Anforderungen nicht gerecht.
BAG-Entscheidung vom 20.8.2009 - 2 AZR 165/08.