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Arbeitsrecht
14.03.2016
Arbeitsrecht
BAG: Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Unterrichtung der Mitarbeitervertretung

Das BAG hat mit Urteil vom 22.10.2015 – 2 AZR 650/14 – wie folgt entschieden:

1. Die ordnungsgemäße Beteiligung der kirchlichen Mitarbeitervertretung unterliegt in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines privatrechtlich begründeten kirchlichen Arbeitsverhältnisses der Überprüfung durch die staatlichen Gerichte für Arbeitssachen.

2. Die Unterrichtung der Mitarbeitervertretung über die Gründe für eine beabsichtigte ordentliche (§ 30 Abs. 1 MAVO) oder außerordentliche (§ 31 Abs. 1 MAVO) Kündigung ist - wie die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG - „subjektiv determiniert“. Der Dienstgeber braucht der Mitarbeitervertretung deshalb nur solche Kündigungsgründe mitzuteilen, die für seinen Kündigungsentschluss maßgebend sind. Beabsichtigt er, das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen außerordentlich zu kündigen, weil jegliche Beschäftigungsmöglichkeit für den betroffenen Arbeitnehmer weggefallen sei, genügt er seiner Informationspflicht grundsätzlich dadurch, dass er das Ergebnis seiner dahingehenden Prüfung mitteilt. Einer näheren Erläuterung, aus welchen Gründen der Dienstgeber welche Stellen als für eine Weiterbeschäftigung ungeeignet verworfen hat, bedarf es zur Erfüllung der Pflichten aus § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 MAVO nicht.

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