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Arbeitsrecht
19.12.2013
Arbeitsrecht
BAG: Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von Tätigkeiten

Das BAG hat mit Urteil vom 20.6.2013 - 2 AZR 379/12 - entschieden: Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung mit Auslauf-frist kommt in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausge-schlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in keiner Weise mehr sinnvoll einsetzen kann. Darin liegt keine Umgehung des vereinbarten Schutzes vor einer ordentlichen Kündigung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 Abs. 1 BGB kann durch eine (tarif-)vertragliche Vereinbarung nicht beschränkt werden. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung begründet keinen absoluten Schutz vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichem Anlass, sofern die Voraussetzungen vorliegen, die an einen wichtigen Grund zu stellen sind. Der Senat hält daran fest, dass sich ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB - ebenso wie ein dringendes betriebliches Erfordernis iSv. § 1 Abs. 2 KSchG - auch aus dem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund innerbe-trieblicher, von äußeren Faktoren nicht „erzwungener“ Maßnahmen ergeben kann. Der Arbeitgeber muss von einer solchen Maßnahme regelmäßig auch dann nicht absehen, wenn dadurch einem ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitsverhältnis die Grundlage entzogen wird. Der in Tarifverträgen an eine bestimmte Dauer der Be-triebszugehörigkeit und ein bestimmtes Lebensalter geknüpfte Ausschluss der ordentlichen Kündigung ist in der Regel nicht dahin zu verstehen, dass damit mittel-bar die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingeschränkt werden soll.

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