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Arbeitsrecht
12.03.2013
Arbeitsrecht
BAG: Außerordentliche Kündigung wegen Verstoßes gegen betriebliches Rauchverbot - Sonderkündigungsschutz eines Ersatzmitglieds des Betriebsrats

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 27.9.2012 - 2 AZR 955/11 - wie folgt: Der besondere Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG iVm. § 103 Abs. 1 BetrVG gilt für Ersatzmitglieder, soweit und solange sie ein verhindertes ordentliches Betriebsratsmitglied vertreten. Hierbei ist auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung iSv. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB abzustellen. Nach Beendigung des Vertretungsfalls besteht nur der nachwirkende Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Ein ordentliches Betriebsratsmitglied ist iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben. Diese Voraussetzung ist während seines Erholungsurlaubs jedenfalls dann erfüllt, wenn das Betriebsratsmitglied nicht zuvor seine Bereitschaft angezeigt hat, trotz des Urlaubs für Betriebsratstätigkeiten zur Verfügung zu stehen. Ein Betriebsratsmitglied ist nicht allein deshalb iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert, weil es arbeitsfrei hat. Anders als im Falle bewilligten Erholungsurlaubs ist ihm die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben außerhalb der persönlichen Arbeitszeit nicht grundsätzlich unzumutbar. Der Verstoß gegen ein Rauchverbot in einem Betrieb mit hoher Brandgefahr kann einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Hat der Arbeitnehmer sein Fehlverhalten trotz mehrerer Abmahnungen wiederholt, geht dies im Rahmen der Einzelfallbeurteilung und Interessenabwägung zu seinen Lasten.

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