ArbG Duisburg: Außerordentliche Kündigung trotz Ausschluss
Das ArbG entschied in seinen Urteilen vom 18.4.2011 – 3 Ca 436/11, 3 Ca 396/11 und 3 Ca 376/11 – wie folgt: Im Januar 2011 hat die Beklagte, die in Duisburg u. a. das St. Johannes- Hospital, das St. Barbara-Hospital, das St. Vincenz- Hospital und das Marien-Hospital betreibt, 121 Arbeitnehmer außerordentlich gekündigt, obwohl aufgrund einer Dienstvereinbarung als Gegenleistung für einen Verzicht auf Weihnachtsgeld ordentliche betriebsbedingte Kündigungen bis zum 31.12.2011 ausgeschlossen sind. Die Beklagte hat sich zur Begründung der außerordentlichen Kündigung nicht auf ihre bisherigen Sanierungsbemühungen berufen können. Das Gericht ist auch nicht der Argumentation gefolgt, die Kündigungen seien erforderlich gewesen, um nach einer unerwartet hohen Entgelterhöhung eine drohende Insolvenz abzuwenden. Da der Ausschluss der ordentlichen betriebsbedingten Kündigungen nur noch bis zum Jahresende gilt, ist es zumutbar, diesen Zeitraum abzuwarten. Die Beklagte muss sich an dem Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen, den sie bereits in Kenntnis ihrer schwierigen finanziellen Situation vereinbart hat, festhalten lassen. Es genügt auch nicht, dass die Bank des Bistums nur bei Ausspruch der Kündigungen bereit gewesen ist, die Kreditlinie zu erhöhen. Die Frage, ob das Arbeitsverhältnis außerordentlich beendet werden darf, darf nicht maßgeblich von der Entscheidung der Bank abhängen, welche Sanierungsbemühungen sie für erforderlich hält.
(PM ArbG vom 18.4.2011)