BAG: Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist wegen langjähriger Strafhaft - Geltung der Zustimmungsfiktion des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX
Das BAG hat mit Urteil vom 22.10.2015 – 2 AZR 381/14 – wie folgt entschieden:
1. Hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis tariflich ordentlich unkündbar ist, im Kündigungszeitpunkt noch eine Freiheitsstrafe von (fast) siebeneinhalb Jahren zu verbüßen und steht eine vorherige Entlassung nicht sicher zu erwarten, liegt grundsätzlich - unbeschadet einer abschließenden Interessenabwägung - ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist vor.
2. Die Zustimmungsfiktion des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX greift bei allen außerordentlichen Kündigungen - auch bei solchen mit notwendiger Auslauffrist - ein. Der Wortsinn des Gesetzes ist eindeutig. Die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion liegen nicht vor.