LAG Baden-Württemberg: Außerordentliche Kündigung eines Managers wegen Inanspruchnahme von Leistungen, auf die kein Anspruch besteht
Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 11.7.2013 – 3 Sa 129/12 - entschieden: Nehmen Spitzenmanager (hier: der Chef von Mercedes-Benz USA) von ihrem Unternehmen Leistungen entgegen, auf die sie keinen Anspruch haben, so kann dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um Leistungen von erheblichem wirtschaftlichen Wert handelt und der Spitzenmanager weiß, dass er hierauf keinen Anspruch hat. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Falle das Arbeitsverhältnis wirksam gem. § 626 BGB außerordentlich kündigen. Denn es liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vor, da der Kläger Leistungen in erheblichem wirtschaftlichen Wert (hier: ca. EUR 90 000) entgegengenommen hat, auf die er – wie er wusste – keinen Anspruch hatte. Auch die gebotene Interessenabwägung geht in einem solchen Fall trotz der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses und einem vergleichsweise hohen Alters solcher Spitzenmanager zugunsten der Beklagten aus.
(PM LAG v. 11.7.2013)