BAG: Außerordentliche Kündigung eines Kirchenmusikers - sexuelle Handlungen mit einer Minderjährigen - Kündigungserklärungsfrist
Das BAG hat mit Urteil vom 26.9.2013 - 2 AZR 741/12 - entschieden: Sexuelle Handlungen mit einer Minderjährigen können - auch ohne vorherige Abmahnung - einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB für die außerordentliche Kündigung eines Kirchenmusikers darstellen, dessen Tätigkeit im direkten Zusam-menhang mit dem Verkündigungsauftrag der Kirche steht. Eine „für die Kündigung maßgebende Tatsache“ iSv. § 626 Abs. 2 BGB kann auch das Ergebnis eines auf die Entfernung aus dem staatlichen Schuldienst gerichteten Disziplinarklageverfahrens sein, wenn der kirchliche Arbeitgeber seine Entscheidung, ob es den dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt zum Anlass für eine Kündigung nehmen soll, von dem mit dessen Ergebnis einhergehenden Wertur-teil abhängig macht. Für die Beteiligung der Mitarbeitervertretung nach § 45 Abs. 2, § 46 Buchst. b MVG gilt ebenso wie für die Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 Abs. 1 BetrVG, dass interne Fehler bei der Beschlussfassung des Gremiums auf die Korrektheit der Beteiligung und die Wirksamkeit der Kündigung grundsätzlich keine Auswirkungen haben. Ein Fehler im Verfahren der Mitarbeitervertretung ist dem Arbeitgeber nur dann zuzurechnen, wenn erkennbar nicht eine Stellungnahme des Gremiums vorliegt oder der Arbeitgeber den Fehler durch unsachgemäßes Verhalten selbst veranlasst hat.