LAG Berlin-Brandenburg: Außerordentliche Kündigung eines Betriebsrats
Das LAG entschied in seinem Beschluss vom 18.8.2008 – 10 TaBV 885/08 – wie folgt: Das Verfahren zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsrats nach § 103 BetrVG verlangt keinen ausdrücklichen Zustimmungsantrag. Bei Meinungs äußerungen des Betriebsrats über den Arbeitgeber in einem Internetforum hat eine Abwä- gung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit mit der Rücksichtnahmepflicht im Arbeitsverhältnis zu erfolgen. Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2009-661-3 unterwww.betriebs-berater.de