: Außerordentliche Kündigung bei Nebenpflichtverletzung
Ohne das Vorliegen irgendwie fassbarer Anzeichen dafür, dass die persönliche und geschäftliche Beziehung zwischen einem ehrenamtlichen Richter und der Prozessbevollmächtigten einer Partei die Unvoreingenommenheit dieses Richters gegenüber der ihr nicht einmal bekannten Partei berühren könnte, kann diese allein keine Anzeigepflicht nach § 48 ZPO begründen, wenn auch die Mitteilung solcher Umstände vielfach als „nobile officium" empfunden wird.
Ein wichtiger Grund an sich iSd. § 626 Abs. 1 BGB kann gegeben sein, wenn ein Tischchef in einer Spielbank einem Stammkunden ein Darlehen in nicht unerheblicher Höhe gewährt.
Bei der Interessenabwägung im Rahmen der Prüfung, ob eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, kann auch das Fehlen jeglicher konkreter Schädigung des Arbeitgebers berücksichtigt werden.
BAG-Entscheidung vom 26.3.2009 - 2 AZR 953/07