BAG: Außerordentliche Kündigung - verdeckte Videoüberwachung - „Zufallsfund“ - Beweis- bzw. Sachvortragsverwertungsverbot
Das BAG hat mit Urteil vom 22.9.2016 – 2 AZR 848/15 – wie folgt entschieden:
1. Das nach Art. 1 Abs. 1 iVm. Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Partei kann es gebieten, selbst unstreitigen Sachvortrag nicht infolge von § 138 Abs. 3 oder § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Entscheidungsgrundlage zu machen.
2. Die Normen des BDSG konkretisieren und aktualisieren zwar den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und am eigenen Bild. Sie ordnen für sich genommen jedoch nicht an, dass unter ihrer Missachtung gewonnene Erkenntnisse oder Beweismittel bei der Feststellung des Tatbestands vom Gericht nicht berücksichtigt werden dürften.
3. Gibt es kein milderes Mittel zur Aufklärung eines gegen Beschäftigte bestehenden Verdachts einer Straftat als eine verdeckte Videoüberwachung, die andere Arbeitnehmer miterfasst, ist nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG der Eingriff auch in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt.
4. Sind die Voraussetzungen einer (verdeckten) Videoüberwachung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG gegeben, ist die Maßnahme im Verhältnis zu den von ihr betroffenen Arbeitnehmern auch nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG zulässig.