BAG: Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung gegenüber nach BAT ordentlich unkündbarem Arbeitnehmer wegen Verlegung des Dienstsitzes von B nach Be
Der auf dringenden betrieblichen Erfordernissen beruhende wichtige Grund für eine außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung wird nicht gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vermutet. Auf außerordentliche Kündigungen - seien es Beendigungs-, seien es Änderungskündigungen - findet § 1 Abs. 5 KSchG keine Anwendung. Ob die Umdeutung eines sozialwidrigen oder nicht durch wichtigem Grund gerechtfertigten Änderungsangebots in eine vom Direktionsrecht gedeckte Weisung möglich ist, brauchte im Streitfall nicht entschieden zu werden. Da bei der Vorbehaltsannahme kein Streit über den Fortbestand, sondern nur über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses besteht, stellt sich das Problem eines Weiterbeschäftigungsanspruchs - wie beim umstrittenen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - nicht. Wird der Arbeitnehmer, wenn auch zu anderen Bedingungen, tatsächlich weiter beschäftigt, ist seinem Beschäftigungsinteresse zunächst gedient. Der Arbeitnehmer gibt durch die Vorbehaltsannahme selbst zu erkennen, dass ihm zunächst die Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen zumutbar erscheint.
BAG-Entscheidung vom 28.5.2009 - 2 AZR 844/07