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Arbeitsrecht
20.07.2016
Arbeitsrecht
BAG: Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus Gründen in der Person der Arbeitnehmerin - Nichtverlängerung der Beurlaubung als Beamtin der Deutsche Post AG

Das BAG hat mit Urteil vom 21.4.2016 – 2 AZR 609/15 – wie folgt entschieden:

Die Beendigung des einer Bundesbeamtin, die einem Postnachfolgeunternehmen zugewiesen ist, nach § 13 Abs. 1 SUrlV gewährten Sonderurlaubs berechtigt eine konzernangehörige Beschäftigungsgesellschaft für sich genommen nicht zur Kündigung des zwischen ihr und der Beamtin bestehenden Arbeitsverhältnisses aus einem in der Person der Arbeitnehmerin liegenden Grund nach § 1 Abs. 2 KSchG. Das Fehlen einer weiteren Beurlaubung als Beamtin begründet insbesondere kein absolutes (gesetzliches oder behördliches) Beschäftigungsverbot.

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