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Arbeitsrecht
21.08.2015
Arbeitsrecht
BAG: Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit notwendiger Auslauffrist - Auslegung von § 17 Nr. 6.2, Nr. 8 MTV Stahl Ost - Rechtsmissbrauch: Darlegungs- und Beweislast - Anforderungen an eine Revisionsbegründung

Das BAG hat mit Urteil vom 18.6.2015 – 2 AZR 480/14 – wie folgt entschieden:

1. Die Revision muss grundsätzlich für jeden Streitgegenstand gesondert begründet werden. Eine eigenständige Begründung ist nur entbehrlich, wenn die Entscheidung über einen Streitgegenstand notwendig von der Entscheidung über einen anderen abhängt. Danach ist eine Revision regelmäßig hinsichtlich sämtlicher Kündigungsschutzanträge zulässig, wenn das Berufungsgericht ihnen allen stattgegeben hat und der Arbeitgeber einen ausreichenden Angriff bezüglich der zeitlich als erste greifen-den Kündigung führt.

2. § 17 Nr. 6.2 MTV Stahl Ost schließt das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist aus betrieblichen Gründen weder komplett aus, noch bindet er es an besondere Voraussetzungen. Der Arbeitgeber muss auch nicht einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung den Vorzug geben und deshalb nicht zunächst versuchen, einen Sozialplan abzuschließen oder die Zustimmung der Tarifvertragsparteien einzuholen.

3. Für eine beschlossene und durchgeführte „Outsourcing“-Maßnahme spricht die Vermutung, dass sie nicht auf Rechtsmissbrauch beruht. Das gilt auch dann, wenn von ihr lediglich der Arbeitsplatz eines einzelnen, ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers betroffen ist.

4. Im Prozess hat der betreffende Arbeitnehmer die Tatsachen darzulegen und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ergeben soll, dass die getroffene Organisationsentscheidung rechtsmissbräuchlich war.

5. Die Tatsachengerichte sind grundsätzlich frei darin, welche Beweiskraft sie den - unstreitigen oder bewiesenen - Indizien für das Vorliegen von Rechtsmissbrauch im Einzelnen und in der Gesamtschau bei ihrer Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO beimessen.

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