BAG: Außerordentliche Kündigung - verdeckte Videoüberwachung - Verdacht der Begehung von Straftaten unter Verletzung eines Zutrittsverbots - Beweis- bzw. Sachvortragsverwertungsverbot
Das BAG hat mit Urteil vom 20.10.2016 – 2 AZR 395/15 – wie folgt entschieden:
1. Die Zulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung zur Aufdeckung von Straftaten setzt nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG Verdachtsgründe im Sinne eines durch konkrete Tatsachen belegten „Anfangsverdachts“ voraus.
2. Das Interesse von Beschäftigten, nicht von einer verdeckten Videoüberwachung erfasst zu werden, ist bei Arbeitnehmern, die sich unter Verletzung eines Zutrittsverbots in einem überwachten Bereich aufhalten, erheblich gemindert.
3. Der Schutzzweck von § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG gebietet es nicht, datenschutzrechtswidrig erlangte Beweismittel oder hierauf beruhenden - unstreitigen - Sachvortrag des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess mit einem Arbeitnehmer unverwertet zu lassen, wenn sich die Maßnahme nur wegen der Betroffenheit anderer (dritter) Arbeitnehmer als unzulässig darstellt.